Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/267#abs-1 (1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/267#abs-2 (2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

§ 266 § 268