§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/267#abs-1 (1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/267#abs-2 (2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 267 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.02.1987 – II R 103/84Zitiert von 15
- FG Saarland, 13.09.2006 – 1 K 76/06Zitiert von 1
- BFH, 22.11.2018 – V R 65/17Bruchteilsgemeinschaft in der UmsatzsteuerZitiert von 24
- BFH, 22.10.1986 – II R 118/84Zitiert von 7
- BFH, 12.11.1985 – VIII R 364/83Zitiert von 70
- BFH, 21.02.1980 – I R 95/76Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 – 1 V 301/23
- FG Münster, 05.05.2022 – 5 K 1753/20 UZitiert von 1
- FG Köln, 12.12.2001 – 11 K 6657/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 267 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.