§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Saarland, 13.09.2006 – 1 K 76/06Zitiert von 1
- BFH, 22.11.2018 – V R 65/17Bruchteilsgemeinschaft in der UmsatzsteuerZitiert von 19
- FG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 – 1 V 301/23
- FG Köln, 12.12.2001 – 11 K 6657/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/267#abs-1 (1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/267#abs-2 (2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.